Garantieleistung / Gewährleistung
- Garantieleistung / Gewährleistung
Die Garantie- bzw. Gewährleistungen des Unternehmers richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen SIA 118. Diese gewähren wir ausschliesslich für die von uns gelieferten Produkte/Materialien bzw. für die von uns ausgeführten Arbeiten. Für von uns gelieferte Sanitärapparate oder sonstige Fremdfabrikate gelten die Gewährleistungsansprüche im Kauf- bzw. Werkvertrag gemäss OR 210 bzw. OR 371.
Eine Garantie bei Geräten/Apparaten beinhaltet eine kostenlose Reparatur derselben, sofern es sich um einen Fehler des Produktes/Herstellers handelt. Unser Aufwand für das Abholen und Zurückbringen oder Auswechseln von Geräten/Apparaten sowie Ersatzgeräten wird von uns in Rechnung gestellt.
Für Photovoltaikanlagen gelten zusätzlich die allgemeinen Bedingungen Zusatz für Photovoltaikanlagen.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Sache bzw. die erbrachte Leistung nach dem üblichen Geschäftsgange zu prüfen und uns über allfällige Mängel, für die wir aufkommen sollen, sogleich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies innert 30 Tagen, so wird stillschweigende Genehmigung und Abnahme angenommen. Andere Fristen der Gewährleistung müssen zwingend und ausnahmslos schriftlich geregelt werden.